Satzung

Die Satzung des Eritreischer Kultur- und Integrationsverein Hamburg e.V. wurde am 20.04.2025 beschlossen und ist seit dem 16.06.2025 im Vereinsregister Hamburg unter der Registernummer VR 25963 eingetragen

Satzung des Eritreischen Kultur- und Integrationsvereins Hamburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Eritreischer Kultur- und Integrationsverein Hamburg e.V.“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Berufsbildung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen – insbesondere von Menschen mit eritreischem Migrationshintergrund sowie anderen Personen mit vergleichbaren Integrationsbedarfen – sowie die Förderung von Kunst, Kultur und Völkerverständigung.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    – Durchführung von Sprachcafés, Begegnungstreffen und niedrigschwelligen Sprachförderangeboten zur Verbesserung der Sprachpraxis,
    – Beratung und Orientierungshilfe bei der Arbeitssuche und beruflichen Integration,
    – Unterstützung im Umgang mit Behörden und digitalen Angeboten,
    – Förderung des gegenseitigen Verständnisses und des kulturellen Austauschs mit der lokalen Gemeinschaft durch Aktivitäten, die Vielfalt sichtbar machen und gesellschaftliche Teilhabe fördern,
    – Durchführung sozialer und kultureller Veranstaltungen.
  3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral; er verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot der Begünstigung
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen im Rahmen des § 55 AO gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Vergütung erfolgen, wenn dies durch den Vorstand beschlossen wurde. Dabei können insbesondere die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) oder die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) in Anspruch genommen werden.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zu erklären.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussgründe sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle mitgliedschaftlichen Rechte. Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen bestehen nicht.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von einem Jahr.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Sie prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt wurden.
  3. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden aus formalen Gründen verlangt werden – insbesondere zur Eintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit – kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.04.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die geänderte Fassung des §6 Abs. 3 wurde durch Vorstandsbeschluss vom 11.05.2025 gemäß §13 Abs. 3 dieser Satzung ergänzt.ذ

§ 16 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht ohne Einwilligung der betroffenen Person.


Hinweis: Verbindlich ist die im Vereinsregister hinterlegte Fassung.

Scroll to Top